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Zentrale Auftragsannahme und Antragstellung
0221 - 690 65 99- 0


Öffentl. Verkehrsanbindung:
Stadtbahn-Linie 9:
Haltestelle Königsforst
Bus-Linie 154:
Haltestelle Baldurstraße

| Hinweis Endbeglaubigung | Hinweis Vorbeglaubigung | Merkblatt Endbeglaubigung |

Merkblatt Endbeglaubigung

Quelle: Bundesverwaltungsamt

Merkbaltt als PDF-Datei

Beantragung einer Endbeglaubigung zum Zwecke der Legalisation für eine deutsche Urkunde zur Vorlage im Ausland (siehe Liste der Staaten)

 

Allgemeines

Um eine deutsche öffentliche Urkunde zu legalisieren, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung. Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers der Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der fraglichen Urkunde gehandelt hat. Bitte geben Sie immer das Land an, indem die Urkunde vorgelegt werden soll, z.B. Arabische Republik Syrien, Volksrepublik China, Königreich Saudi Arabien usw.

Ungedingt zu beachten ist das Beglaubigungsmonopol für Abschriften / Ablichtungen von Personenstandsurkunden; Auszüge aus dem Handelsregister und aus dem Genossenschaftsregister; sowie aus dem Grundbuch und aus dem Schuldnerverzeichnis. Diese Abschriften bzw. Auszüge dürfen ausschließlich von der registerführenden Behörde, nicht aber von einem Notar beglaubigt werden.

Vorbeglaubigung der Urkunde

Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt

1. für Privatpersonen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde


2. für Unternehmen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer / Handelskammer



zu 1. für Privatbersonen:

  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden zuständig (z.B. für Vollmachten, Scheidungsurteile, Übersetzungen). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/einer Vorsitzendem/ Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer (s.u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z.B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundeszentralregisters müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/ Bonn vorbeglaubigt werden.



zu 2. für Unternehmen:

  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern / Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z.B. Handelsrechnungen, Dionxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, Vollmachten, usw.)

Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s.o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Bundesverwaltungsamt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung (Legalisation) vorgelegt werden (dritter Schritt).

 

Art der Übersendung

Die Dokumente können dem Bundesverwaltungsamt per Post (einfacher Brief oder Einschreiben) zugesandt, per Boten- oder Kurierdienst überbracht oder persönlich abgegeben werden.
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
Referat II B 4 - Beglaubigungen
50728 Köln

Besucher-/Kurieranschrift
Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125
50933 Köln (Braunsfeld)

 

Kosten und Ablauf

Für jedes beglaubigte Dokument wird vom Bundesverwaltungsamt eine Gebühr von 10,--€ erhoben. Die Zusendung der beglaubigten Dokumente erfolgt mit einer Rechnung und einem Überweisungsträger per Einwurfeinschreiben an die von Ihnen angegebene Anschrift. Bei persönlichem Erscheinen/Entsendung eines Boten können die Dokumente in der Regel noch am selben Tag wieder mitgenommen und die entstandene Gebühr per Rechnung oder in bar hier vor Ort beglichen werden. Bei Barzahlung dauert die Bearbeitung hier vor Ort länger, als die Ausstellung einer Rechnung. Je nach Besucheraufkommen und Anzahl der Beglaubigungen (vor Ort) müssen Sie mit kurzen Wartezeiten rechnen.

 Bearbeitungszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 16.00 Uhr

 

Ansprechpartner/-innen beim Bundesverwaltungsamt

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung:

  • Andreas Huczek
    Andreas.Huczek@bva.bund.de
    Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
    Referat IIB4 2.2-2.3
    NTZ Braunsfeld, Eupener Str. 125
    Zimmer A 025
    Telefon: 01888358 5025
  • Maike Nehls
    Maike.Nehls@bva.bund.de
    Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
    Referat IIB4 2.2-2.3
    NTZ Braunsfeld, Eupener Str. 125
    Zimmer A 008
    Telefon: 01888358 5008
  • Gregor Pawlak
    Gregor.Pawlak@bva.bund.de
    Bundesverwaltungsamt
    Referat IIB4 2.2-2.3
    NTZ Braunsfeld, Eupener Str. 125
    Zimmer A 026
    Telefon: 01888358 4026
  • Andrea Peterlini
    Andrea.Peterlini@bva.bund.de
    Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
    Referat IIB4 2.2-2.3
    NTZ Braunsfeld, Eupener Str. 125
    Zimmer A 024
    Telefon: 01888358 4024

Nützliche Links:

Verkehrsverbund Rhein-Sieg
Kölner Verkehrsbetriebe
Auswärtiges Amt

Eine Wegbeschreibung zum Dienstgebäude des Bundesverwaltungsamtes in Köln-Braunsfeld finden Sie hier (Link zum BVA) .

 

Behörden der Bundesländer, die Vorbeglaubigungen vornehmen

Baden-Württemberg Regierungspräsidium
Ausnahme: Schulzeugnisse (Ministerium für Kultur und Sport), Hochschulzeugnisse (Ministerium für Wissenschaft und Forschung)
Bayern Regierung
Ausnahme: Schulzeugnisse (Bayrisches Staatsministerium)
Berlin Standesamt I
Brandenburg Ministerium des Inneren in Potsdam
Ausnahme: Zeugnisse (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur)
Bremen Senator für Inneres, Kultur und Sport
Hamburg Behörde für Inneres
Hessen Regierungspräsidium
Mecklenburg-Vorpommern Innenministerium M-V in Scwerin
Niedersachsen Ministerium für Inneres und Sport - Regierungsvertretung
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung
Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsredaktion in Kaiserslautern
Saarland Staatskanzlei des Saarlandes in Saarbrücken
Ausnahme: Zeugnisse (Ministerium für Biildung, Kultur und Wissenschaft)
Sachsen Regierungspräsidium
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt in Magdeburg
Schleswig-Holstein Innenministerium Schleswig-Holstein in Kiel
Thüringen Landesverwaltungsamt Thüringen in Weimar

 

Liste der Staaten bzw. Vertretungen, für die eine Endbeglaubigung durch das BVA erforderlich ist

  1. Demokratische Volksrepublik Algerien (nur Staatsverträge)
  2. Bahrain
  3. Bangladesch
  4. Republik Myanmar (Birma)
  5. Volksrepublik China
  6. Republik Irak
  7. Islamische Republik Iran (außer Hochschulzeugnisse)
  8. Königreich Jordanien
  9. Königreich Kambodscha
  10. Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem schulischen Bereich)
  11. Republik Mali
  12. Königreich Nepal
  13. Republik Ruanda
  14. Königreich Saudi Arabien
  15. Demokratische Republik Somalia
  16. Republik Sudan
  17. Arabische Republik Syrien
  18. Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich)
  19. Republik Togo

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