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Merkblatt Endbeglaubigung
Quelle: Bundesverwaltungsamt
Merkbaltt als PDF-Datei
Beantragung einer Endbeglaubigung zum Zwecke der Legalisation für eine deutsche Urkunde zur Vorlage im Ausland (siehe Liste der Staaten)
Um eine deutsche öffentliche Urkunde zu legalisieren, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung. Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers der Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der fraglichen Urkunde gehandelt hat. Bitte geben Sie immer das Land an, indem die Urkunde vorgelegt werden soll, z.B. Arabische Republik Syrien, Volksrepublik China, Königreich Saudi Arabien usw.
Ungedingt zu beachten ist das Beglaubigungsmonopol für Abschriften / Ablichtungen von Personenstandsurkunden; Auszüge aus dem Handelsregister und aus dem Genossenschaftsregister; sowie aus dem Grundbuch und aus dem Schuldnerverzeichnis. Diese Abschriften bzw. Auszüge dürfen ausschließlich von der registerführenden Behörde, nicht aber von einem Notar beglaubigt werden.
Vorbeglaubigung der Urkunde
Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt
1. für Privatpersonen durch:
- das Landgericht
- die Landesbehörde
- die Bundesbehörde
2. für Unternehmen durch:
- das Landgericht
- die Landesbehörde
- die Bundesbehörde
- die Industrie- und Handelskammer / Handelskammer
zu 1. für Privatbersonen:
- Das Landgericht ist für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden zuständig (z.B. für Vollmachten, Scheidungsurteile, Übersetzungen). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/einer Vorsitzendem/ Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
- Die Behörden der Bundesländer (s.u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z.B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.).
- Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundeszentralregisters müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/ Bonn vorbeglaubigt werden.
zu 2. für Unternehmen:
- Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
- Die Industrie- und Handelskammern / Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z.B. Handelsrechnungen, Dionxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, Vollmachten, usw.)
Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s.o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Bundesverwaltungsamt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung (Legalisation) vorgelegt werden (dritter Schritt).
Die Dokumente können dem Bundesverwaltungsamt per Post (einfacher Brief oder Einschreiben) zugesandt, per Boten- oder Kurierdienst überbracht oder persönlich abgegeben werden.
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
Referat II B 4 - Beglaubigungen
50728 Köln
Besucher-/Kurieranschrift
Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125
50933 Köln (Braunsfeld)
Für jedes beglaubigte Dokument wird vom Bundesverwaltungsamt eine Gebühr von 10,--€ erhoben. Die Zusendung der beglaubigten Dokumente erfolgt mit einer Rechnung und einem Überweisungsträger per Einwurfeinschreiben an die von Ihnen angegebene Anschrift. Bei persönlichem Erscheinen/Entsendung eines Boten können die Dokumente in der Regel noch am selben Tag wieder mitgenommen und die entstandene Gebühr per Rechnung oder in bar hier vor Ort beglichen werden. Bei Barzahlung dauert die Bearbeitung hier vor Ort länger, als die Ausstellung einer Rechnung. Je nach Besucheraufkommen und Anzahl der Beglaubigungen (vor Ort) müssen Sie mit kurzen Wartezeiten rechnen.
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 16.00 Uhr
Ansprechpartner/-innen beim Bundesverwaltungsamt
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung:
- Andreas Huczek
Andreas.Huczek@bva.bund.de
Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
Referat IIB4 2.2-2.3
NTZ Braunsfeld, Eupener Str. 125
Zimmer A 025
Telefon: 01888358 5025
- Maike Nehls
Maike.Nehls@bva.bund.de
Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
Referat IIB4 2.2-2.3
NTZ Braunsfeld, Eupener Str. 125
Zimmer A 008
Telefon: 01888358 5008
- Gregor Pawlak
Gregor.Pawlak@bva.bund.de
Bundesverwaltungsamt
Referat IIB4 2.2-2.3
NTZ Braunsfeld, Eupener Str. 125
Zimmer A 026
Telefon: 01888358 4026
- Andrea Peterlini
Andrea.Peterlini@bva.bund.de
Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
Referat IIB4 2.2-2.3
NTZ Braunsfeld, Eupener Str. 125
Zimmer A 024
Telefon: 01888358 4024
Nützliche Links:
Verkehrsverbund Rhein-Sieg
Kölner Verkehrsbetriebe
Auswärtiges Amt
Eine Wegbeschreibung zum Dienstgebäude des Bundesverwaltungsamtes in Köln-Braunsfeld finden Sie hier (Link zum BVA) .
Behörden der Bundesländer, die Vorbeglaubigungen vornehmen
| Baden-Württemberg |
Regierungspräsidium
Ausnahme: Schulzeugnisse (Ministerium für Kultur und Sport), Hochschulzeugnisse (Ministerium für Wissenschaft und Forschung) |
| Bayern |
Regierung
Ausnahme: Schulzeugnisse (Bayrisches Staatsministerium) |
| Berlin |
Standesamt I |
| Brandenburg |
Ministerium des Inneren in Potsdam
Ausnahme: Zeugnisse (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) |
| Bremen |
Senator für Inneres, Kultur und Sport |
| Hamburg |
Behörde für Inneres |
| Hessen |
Regierungspräsidium |
| Mecklenburg-Vorpommern |
Innenministerium M-V in Scwerin |
| Niedersachsen |
Ministerium für Inneres und Sport - Regierungsvertretung |
| Nordrhein-Westfalen |
Bezirksregierung |
| Rheinland-Pfalz |
Aufsichts- und Dienstleistungsredaktion in Kaiserslautern |
| Saarland |
Staatskanzlei des Saarlandes in Saarbrücken
Ausnahme: Zeugnisse (Ministerium für Biildung, Kultur und Wissenschaft) |
| Sachsen |
Regierungspräsidium |
| Sachsen-Anhalt |
Landesverwaltungsamt in Magdeburg |
| Schleswig-Holstein |
Innenministerium Schleswig-Holstein in Kiel |
| Thüringen |
Landesverwaltungsamt Thüringen in Weimar |
Liste der Staaten bzw. Vertretungen, für die eine Endbeglaubigung durch das BVA erforderlich ist
- Demokratische Volksrepublik Algerien (nur Staatsverträge)
- Bahrain
- Bangladesch
- Republik Myanmar (Birma)
- Volksrepublik China
- Republik Irak
- Islamische Republik Iran (außer Hochschulzeugnisse)
- Königreich Jordanien
- Königreich Kambodscha
- Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem schulischen Bereich)
- Republik Mali
- Königreich Nepal
- Republik Ruanda
- Königreich Saudi Arabien
- Demokratische Republik Somalia
- Republik Sudan
- Arabische Republik Syrien
- Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich)
- Republik Togo